KfZ-Versicherung

+++ KfZ-Versicherung +++
OLG Celle – LG Bückeburg
3.2.2011
5 U 171/10

1. Prämiennachteile, die einem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall durch die Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen aus einem Kaskoversicherungsvertrag entstehen, sind keine kongruente Schadensposition, auf deren Erstattung die Versicherungsleistung gerichtet ist. Sie nehmen am sog. Quotenvorrecht des versicherten Geschädigten nicht teil.

2. Vorgerichtlich beim Geschädigten angefallene Anwaltskosten nehmen am Quotenvorrecht nicht teil, wenn sie nur durch Inanspruchnahme des Unfallgegners und nicht der Kaskoversicherung entstanden sind.