Unwirksamkeit einer Rückzahlungsklausel bei personenbedingter Kündigung des Arbeitnehmers

LAG Hamm: Unwirksamkeit einer Rückzahlungsklausel bei personenbedingter Kündigung des Arbeitnehmers

Eine Rückzahlungsklausel in einer Fortbildungsvereinbarung muss, um nicht unangemessen benachteiligend i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB zu sein, u.a. vorsehen, dass die Rückzahlungsverpflichtung auch dann entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis aus nicht vom Arbeitnehmer zu vertretenden personenbedingten Gründen, die bis zum Ablauf der Bleibedauer anhalten, vom Arbeitnehmer durch Ausspruch einer Kündigung oder aufgrund einer aus diesen Gründen geschlossenen Auflösungsvereinbarung beendet wird. [Amtlicher Leitsatz] LAG Hamm, Urt. v. 29.1.2021 – 1 Sa 954/20