Lastschriftklausel in formularmäßigen Mitgliedsverträgen eines Sportstudios

Lastschriftklausel in formularmäßigen Mitgliedsverträgen eines Sportstudios

Der Kläger ist ein nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKIaG in die Liste qualifizierter Einrich-tungen eingetragener Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Sportstu¬dio. In ihren vorformulierten Mitgliedsverträgen ist folgen¬de Klausel enthalten:

„Das Mitglied erteilt dem Studio C. K., soweit keine Überweisung vereinbart wird, bis auf Wi-derruf die Be¬rechtigung, den Beitrag per Bankeinzug monatlich ab¬zubuchen.“

Der Kläger hält diese Bestimmung nach §307 Abs.1, Abs.2 Nr. 1 BGB für unwirksam. Die Vorinstanzen haben die Klausel für unbedenklich erachtet und die Klage ab¬gewiesen, Der III. Zivilsenat hat diese Rechtsauffassung für zutreffend angesehen und die Revision des Klä-gers zurückgewiesen.

1. Es entspricht der Rechtsprechung des BGH, dass die formularmäßige Verpflichtung eines Verbrauchers zur Er¬teilung einer Einzugsermächtigung grundsätzlich zuläs¬sig ist. Dabei kann jedenfalls dann nicht von einer unan¬gemessenen Benachteiligung der Vertragspartner des Verwenders ausgegangen werden, wenn es sich um die Sollstellung geringfügiger Be-träge handelt oder wenn es um größere Beträge geht, die regelmäßig in gleich blei¬bender, von vornherein feststehender Höhe eingezogen werden. Hierbei ist maßgeblich zu berück-sichtigen, dass das Einzugsermächtigungsverfahren für den Verwender und Zahlungsemp-fänger erhebliche Rationalisierungsef¬fekte, vor allem Organisations- und Buchungsvorteile, mit sich bringt und spürbar kostengünstiger ist. Für den Verbraucher ist diese Form der bar-geldlosen Zahlung ebenfalls von Vorteil, weil er von der Überwachung der Fälligkeitstermine entbunden ist und sich passiv verhal¬ten kann. Darüber hinaus ist die Einzugsermächtigung für ihn risikolos, weil er der Belastung seines Kontos durch Widerruf entgegentreten kann. Demgegenüber benachteiligt das Abbuchungsverfahren (Abbuchungs¬auftragsverfahren) den Kunden regelmäßig unangemes¬sen. Denn bei dieser zweiten Art des Lastschriftverfah¬rens erteilt er seiner Bank (der Zahlstelle) im Voraus ei¬nen Auftrag im Sinne einer (General-)Weisung, Last¬schriften des darin bezeichneten Gläubigers einzulösen. Die Bank belastet dementsprechend das Konto mit sei¬ner des Kontoinhabers – Zustimmung. Darum kann er nach Einlösung der Lastschrift die Kontobelastung nicht mehr rückgängig machen, so dass das Abbuchungsver¬fahren für den Bezogenen ganz erhebliche Gefahren mit sich bringt und deshalb in AGB grundsätzlich nicht wirk¬sam vereinbart werden kann.

2. Nach Auffassung des BGH ist die von der Beklagten verwendete Klausel auch unter Be-rücksichtigung des im Verbandsprozess geltenden Grundsatzes der kun¬denfeindlichsten Auslegung dahin zu verstehen, dass nur das Einziehungsermächtigungsverfahren gemeint ist, also die Klausel keine unangemessene Benachteili¬gung im Sinne des §307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB enthält. Dabei war für den Senat maßgebend, dass das dem Kunden im Zu-sammenhang mit dem Einzugsermächti¬gungsverfahren vertraute Wort „Bankeinzug“ ver-wendet wird und alle Umstände nur auf diese Art des in der Pra¬xis weit verbreiteten und be-kannteren Lastschriftverfah¬rens hindeuten. In diesem Zusammenhang war weiter¬hin von ausschlaggebender Bedeutung, dass aus Sicht des Verbrauchers ausschließlich eine ent-sprechende – insoweit abschließende – Willenserklärung gegenüber dem Verwender ab-zugeben ist, während das Abbu¬chungsauftragsverfahren eine Willenserklärung aus¬drücklich gegenüber der Bank des Kunden erfordert. (Urt. v. 29.5.2008 – III ZR 330/07)