Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente
Die Betriebsparteien dürfen in Sozialplänen für Arbeitnehmer, die Anspruch auf vorgezogene Al-tersrente haben, geringere Abfindungsansprüche vorsehen. Das gilt auch, wenn der Rentenbezug mit Abschlägen verbunden ist. Sozialpläne dienen gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 Betriebsverfas-sungsgesetz dem Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die Arbeitnehmern infolge von Betriebsänderungen entstehen. Sozialplanabfindungen kommt daher eine zukunftsbe-zogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion zu. Dementsprechend können die Betriebspartei-en bei der Beurteilung des Umfangs der voraussichtlichen Nachteile Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen. Zwar knüpfen Ansprüche auf vorgezogene Altersrente re-gelmäßig an ein bestimmtes Lebensalter, das Geschlecht oder eine Schwerbehinderung an. Gleichwohl liegt in ihrer Berücksichtigung durch die Betriebsparteien weder eine Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes noch ein Verstoß gegen das Ver-bot, Personen wegen eines dieser Merkmale zu benachteiligen.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher – wie schon die Vorinstanzen – die Klage eines Arbeitnehmers ab, der eine höhere als die ihm nach dem Sozialplan zustehende Abfindung verlangte. Der Sozialplan sieht für Arbeitnehmer, die im unmittelbaren Anschluss an die Beendi-gung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf vorgezogene Altersrente haben, geringere Abfindun-gen vor. Zu diesem Personenkreis gehört der bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses 60 Jah-re alte, schwerbehinderte Kläger.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. November 2008 – 1 AZR 475/07
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 4. Juni 2007 – 14 Sa 201/07