Leistung einer Partnervermittlung

+++ Leistung einer Partnervermittlung +++

OLG Hamburg – LG Hamburg

2.3.2017

3 U 122/14

 

1. Beschränkt sich die angebotene und vertraglich vereinbarte Leistung einer Partnervermittlung im Internet nicht in der Erbringung einer bestimmten Anzahl von garantierten Kontakten, sondern ist ein zentrales Element der Leistung die weitere zeitbezogene Nutzung der Online-Plattform und damit auch die Kontaktaufnahme zu weiteren und künftig neuen Mitgliedern, dann ist die Berechnung einer Wertersatzforderung nach Widerruf des Partnervermittlungsvertrages (§ 357 Abs. 8 BGB) unzulänglich, wenn sie darauf fußt, dass der vertraglich vereinbarte Gesamtpreis bereits dann vollständig geschuldet ist, weil der widerrufende Nutzer innerhalb der Widerrufsfrist die ihm vom Anbieter garantierten Kontakte in Anspruch genommen hat.

 

2. Der Nutzer einer Partnervermittlungsplattform hat jedenfalls dann, wenn nicht nur die Möglichkeit zur Nutzung der Plattform nach Zeitabschnitten vertraglich vereinbart ist, sondern daneben auch werthaltige einmalige Leistungen, wie etwa die Erstellung eines Persönlichkeitsgutachtens, erbracht werden, sowie mit Rücksicht darauf, dass die Nutzung des Partnervermittlungsangebotes gerade zu Beginn der Mitgliedschaft besonders attraktiv ist, keinen Anspruch darauf, dass der Wertersatz generell gemessen an der vereinbarten Gesamtlaufzeit des Vertrages zeitanteilig (pro rata temporis) berechnet wird.

 

UWG (2015) §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 8 Abs. 3 Nr. 3

UKlaG 2 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1

BGB 357 Abs. 8 S. 1, 4 und 5

RL 2011/83/EU Art. 14 Abs. 3