+++ Leistungsänderungen bei Pauschalpreis +funktionale Beschreibung ++
OLG Bremen – LG Bremen
23.8.2018
2 U 120/17
Leistungsänderungen bei Pauschalpreis
- Auch wenn die Parteien den Leistungsumfang funktional beschreiben und (mehr oder weniger) „global“ pauschalieren, so kommt es für die Abgrenzung, welche Arbeiten von der vertraglich vereinbarten Leistung erfasst sind und welche Leistungen zusätzlich zu vergüten sind, auf den Inhalt des Vertrages, insbesondere der Leistungsbeschreibung an.
Welche Leistungen vom Pauschalpreis erfasst sind, ist durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien zu ermitteln, §§ 133, 157 BGB.
- Dabei kommt der funktionalen Baubeschreibung eine entscheidende Bedeutung zu. Diese Auslegung ist Rechtsanwendung und damit als solche nicht dem Beweis zugänglich. Es kann lediglich über Tatsachen Beweis erhoben werden, die für die Auslegung Bedeutung haben. (Leitsatz der Redaktion)
BGB § 133, § 157