Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe

+++ Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe +++
BGH – OLG Stuttgart – LG Ellwangen
17.2.2010
VIII ZR 70/07

a) Die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe stellt im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers dar. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer neben der im Kaufvertrag festgelegten zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen hatte.

b) Zur Frage der Verwertbarkeit der Aussage eines Zeugen über den Inhalt eines Telefonats, das er ohne Einwilligung des Gesprächspartners mitgehört hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Februar 2003 – XI ZR 165/02, NJW 2003, 1727 und BGHZ 162, 1).