Mangelbeseitigungskosten und Aufrufen zur Nachbesserung

Mangelbeseitigungskosten und Aufrufen zur Nachbesserung

Ein Architekt plante zur Verfestigung des Baugrundes die Verwendung von
Recyclingmaterial bis zu einer Tiefe von zwei Metern. Nach Einholung einer
Baugenehmigung wurde das Bauvorhaben errichtet. Dabei übernahm der Architekt die
Bauüberwachung. Im Anschluss daran beantragte er eine Genehmigung nach § 6 WHG.
Diese wurde ihm jedoch versagt. Die zuständige Behörde erließ lediglich eine Duldungsverfügung. Der Bauherr nimmt daraufhin den Architekten auf Schadensersatz in
Anspruch.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Klage des Bauherrn statt. Der Anspruch auf
Schadensersatz ergebe ich aus § 635 BGB, weil die Architektenleistung mit einem Mangel
behaftet sei. Dies sei auch dann möglich, wenn die Baugenehmigung erteilt worden sei. Ein
Mangel liege auch dann vor, wenn anderweitige Genehmigungen eingeholt werden müssten
und die verwendeten Baustoffe insoweit nicht genehmigungsfähig seien. Dies sei nach den
Feststellungen des Gerichtes gegeben, weil die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die
Erteilung einer Genehmigung nach § 6 WHG nicht vorlägen. Durch das Recyclingmaterial
komme es zu einer Gefährdung des Grundwassers. Ein Architekt müsse vorab prüfen, ob die
vorgesehen Baustoffe überhaupt verwendet werden dürften, weil sie nicht gegen öffentlichrechtliche
Vorschriften verstießen. Der Bauherr habe durch die Duldung seitens der Behörde
keine gleichwertige Rechtsposition erlangt, weil es keinen Bestandschutz wie bei einer
Genehmigung gebe. Bei der Berechnung der Schadenshöhe müsse berücksichtigt werden,
dass eine Beseitigung für den Bauherrn mit hohen Kosten verbunden sei.

OLG Düsseldorf vom 14.06.2005, Az. I-23 U 3/05