Leistungsverweigerung bei einem abgelehnten Nachtragsangebot

Leistungsverweigerung bei einem abgelehnten Nachtragsangebot

Ein Bauunternehmer hatte mit seinem Bauherren in einem VOB-Bauvertrag die Ausführung
von Erdarbeiten für ein Bauvorhaben vereinbart. Dabei unterbreitete er ein
Nachtragsangebot, welches die Zahlung einer Mehrvergütung für die nicht im ursprünglichen
Leistungsverzeichnis vorgesehene Entsorgung des Bodens vorsah. Dies sei notwendig, um
die vereinbarten Arbeiten zu erbringen. Als der Bauherr dieses Angebot nicht annahm, berief
sich der Bauunternehmer auf sein Leistungsverweigerungsrecht bezüglich der Erbringung
der Werkleistung und stellte die Arbeiten ein. Er verlangte gleichwohl die Zahlung des noch
ausstehenden Werklohnes.

Das Oberlandesgericht Brandenburg stellte fest, dass dem Bauunternehmer die restliche
Vergütung nicht zustehe. Er habe sich bezüglich der noch nicht erbrachten Arbeiten nicht auf
ein Leistungsverweigerungsrecht berufen dürfen. Der Unternehmer müsse normalerweise
auch im Fall eines Streites nicht vereinbarte Leistungen auszuführen, sofern diese zur
Ausführung der vertraglichen Leistungen erforderlich seien. Dies ergebe sich aus den
Vorschriften der §§ 1 Nr. 4 Satz 1, 18 Nr. 4 VOB/B. Das Bestehen einer tatsächlichen
Unsicherheit über eine außergerichtliche Einigung über Grund und Höhe eines
Mehrvergütungsanspruches berechtige nicht zu einer Einstellung der Arbeiten. Eine
Einstellung der Arbeiten sei nämlich nur dann zulässig, wenn die Leistungsfortführung für
den Unternehmer nach Treu und Glaube unzumutbar sei. Davon sei vorliegend nicht
auszugehen.

OLG Brandenburg vom 19.10.2005, Az. 4 U 151/04