+++ Mindestlohn +++
ArbG Berlin
17.4.2015
28 Ca 2405/15
Mindestlohn
1. Beantwortet der Arbeitgeber eines Kleinstbetriebes den Wunsch eines seit rund sechs Jahren bei 5,19 Euro (brutto) pro Stunde und wöchentlich 14 Arbeitsstunden beschäftigten Hauswartes nach Bezahlung des Mindestlohns mit einer Kündigung, so ist durch das objektive
Geschehen ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB indiziert.
2. Den Konsequenzen ist regelmäßig nicht mit dem nicht näher erläuterten Einwand des Arbeitgebers abgeholfen, er habe unlängst festgestellt, dass der Hauswart für seinen Aufgabenbereich anstelle der vertraglich bedungenen 14 Arbeitsstunden pro Woche auch mit 32
Stunden pro Monat auskomme, und sich deshalb die Kündigung selber zuzuschreiben habe, weil er sich weigere, einen entsprechend geänderten Arbeitsvertrag (mit praktisch gleicher Endvergütung: 325,– Euro statt bisher 315,– Euro) abzuschließen.