Mitwirkungspflichten des Halters zur Abwendung einer Fahrtenbuchauflage

+++ Mitwirkungspflichten des Halters zur Abwendung einer Fahrtenbuchauflage +++
VG Braunschweig
12.3.2012
6 B 40/12

Mitwirkungspflichten des Halters zur Abwendung einer Fahrtenbuchauflage

1. Dem Vorwurf der Mitwirkungsverweigerung, die regelmäßig weitere behördliche Ermittlungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren entbehrlich macht, kann der Fahrzeughalter nur dann entgehen, wenn er von sich aus die ihm ohne erheblichen Ermittlungsaufwand möglichen Angaben zu Name und Anschrift der Personen macht, die das Fahrzeug im Tatzeitraum genutzt haben.

2. Überlässt der Halter sein Fahrzeug einem Unbekannten oder einer Person, die ihm zwar bekannt ist, deren vollen Namen und deren Anschrift er aber nicht kennt und zu der er nicht zuverlässig Kontakt aufnehmen kann, obliegt es dem Halter, die genaue Identität des Fahrers vorab festzustellen. Hat er dies unterlassen, so steht der Annahme einer Mitwirkungsverweigerung nicht entgegen, wenn es dem Halter nach dem Verkehrsverstoß subjektiv unmöglich ist, Name und Anschrift des Fahrers anzugeben.

3. Weist der Halter im Rahmen der behördlichen Ermittlungen darauf hin, dass der Verkehrsverstoß von im Ausland lebenden Verwandten begangen worden sei, gibt er die Anschrift aber nicht an und deuten besondere Anzeichen nicht auf die Person des Fahrers hin, so ist die Ordnungsbehörde nicht verpflichtet, die fehlenden Angaben unter Benutzung einer vom Halter angebotenen Telefonnummer selbst zu ermitteln.