Nebenkostenabrechnung

+++ Nebenkostenabrechnung +++
LG Itzehoe
27.5.2011
9 S 118/10

Zulässigkeit der Zusammenfassung von Wasser mit Abwasser- und Niederschlagswasserentsorgung; analoge Anwendbarkeit von § 12 Abs. 1 HeizkostenV auf eine vertragswidrig nicht verbrauchsabhängige Abrechnung von Wasserkosten

1. Ein Vermieter darf in der Abrechnung die Kosten für Wasser und Abwasserentsorgung jedenfalls dann auch mit den Kosten der Niederschlagswasserentsorgung zusammenfassen, wenn alle Kosten seiner Ansicht nach einem einheitlichen Schlüssel umzulegen sind.

2. Rechnet der Vermieter über die Wasserkosten nach einem nicht verbrauchsabhängigen Maßstab ab, obwohl ein verbrauchsabhängiger Maßstab geschuldet ist, steht der Berücksichtigung dieses inhaltlichen Fehlers steht nicht entgegen, dass der Mieter nicht darlegt, ob und inwieweit sein Wasserverbrauch unter dem Durchschnittsverbrauch in dieser Abrechnungseinheit liegt und dass und inwieweit ihm daher durch die nicht verbrauchsabhängige Verteilung der Kosten ein Nachteil entstanden ist. Vielmehr hat der Mieter entsprechend § 12 Abs. 1 HeizkostenV das Recht, den auf ihn entfallenden Anteil der Kosten um 15 vom Hundert zu kürzen