Personalakte

+++ Personalakte +++

ArbG Ulm

14.3.2017

5 Ca 328/16

 

Anspruch auf Beschäftigung auf einer bestimmten Hierarchieebene – Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte – Ermessen – richterliche Ersatzleistungsbestimmung – Tantieme – Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung – § 315 BGB

 

1. Im Rahmen der richterlichen Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 2 Satz 2 BGB (s. BAG 03.08.2016 – 10 AZR 710/14, NZA 2016, 1334) über das Maß, inwiefern die in einer Zielvereinbarung enthaltenen Ziele erreicht wurden, kann eine zwischen den Parteien abgesprochene vorläufige Zielerreichung zugrunde gelegt werden, wenn zwischen den Parteien allein streitig ist, ob nach dieser Absprache dem Arbeitgeber bekannt gewordene Vorfälle die Zielerreichung beeinträchtigen.

 

2. Ein Arbeitnehmer kann gerichtlich einen Anspruch auf Beschäftigung auf einer bestimmten Hierarchieebene geltend machen. Insofern bestehen insbesondere keine Bedenken gegen die Zulässigkeit eines solchen Anspruchs (ausf. LAG Baden-Württemberg 12.06.2006 – 4 Sa 68/05, juris Rn. 94 ff.).

 

3. Die Grundsätze über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte gelten gleichermaßen für Ermahnungen und andere Schreiben, die zu der Personalakte genommen werden und die weitere berufliche Entwicklung eines Arbeitnehmers nachteilig beeinflussen können (LAG Hamm 25.09.2009 – 19 Sa 383/09, juris Rn. 57).