Aktuelles: Allgemeines Zivilrecht

Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug

+++ Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug +++

BGH – OLG Koblenz – LG Bad-Kreuznach

26.4.2017

VIII ZR 233/15

 

Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug: Umfang des vereinbarten Haftungsausschlusses; Eintragung des Kraftfahrzeugs im Schengener Informationssystem als Rechtsmangel; Aufklärungspflicht des Verkäufers

 

1. Haben die Vertragsparteien in einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug neben einem Gewährleistungsausschluss zusätzlich ausdrücklich die Rechtsmängelfreiheit der Kaufsache zum Gegenstand ihrer Vereinbarung gemacht, gilt der Haftungsausschluss

 

nicht für Rechtsmängel gemäß § 435 BGB, sondern ausschließlich für Sachmängel gemäß § 434 BGB (Fortführung von BGH, Urteile vom 29. November 2006, VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 30; vom 19. Dezember 2012, VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733, Rn. 15; vom 13. März 2013, VIII ZR 172/12, NJW 2013, 2749 Rn. 19; vom 6. November 2015, V ZR 78/14, BGHZ 207, 349 Rn. 9 und vom 22. April 2016, V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 14).(Rn.22)

 

2. Die bei Gefahrübergang vorhandene und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung fortbestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs in dem Schengener Informationssystem (SIS) zum Zwecke der Sicherstellung und Identitätsfeststellung ist ein erheblicher Rechtsmangel, der

 

den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (Bestätigung des Senatsurteils vom 18. Januar 2017, VIII ZR 234/15, juris Rn. 22 ff.).(Rn.10)

 

3. Der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs ist redlicherweise gehalten, einen potentiellen Käufer über das Bestehen einer Eintragung des Fahrzeugs in dem Schengener Informationssystem aufzuklären (Bestätigung des Senatsurteils vom 18. Januar 2017, VIII ZR 234/15, juris Rn. 27).(Rn.14)

 

BGB § 323, § 346 Abs 1, § 348, § 434, § 435 S 1

 

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