Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2023, Az.: 3 Sa 285/23
Eine späte und anfangs unvollständige Auskunft über die personenbezogenen Daten eines Mitarbeiters rechtfertigt keinen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Der Kläger konnte zudem keinen konkreten Schaden nachweisen.