Rechtsanwaltskosten richten sich nur nach tatsächlichen Schadensumfang
Durch den Bruch einer Wasserleitung entstand erheblicher Schaden an einem Haus, dass
darauf abgerissen werden musste. Die Hauseigentümer hatten zur Durchsetzung ihres An-
spruches einen Rechtsanwalt eingeschaltet, der von der Versicherung des Wasserwerkes
533.000 Euro erstritt, obwohl das Haus nur 300.000 Euro wert war. Der Rechtsanwalt stellte
nun eine Gebührenrechnung anhand des Streitwertes von 533.000 Euro, insgesamt etwa
7.000 Euro. Die Hauseigentümer verlangen nun direkt von den Wasserwerken auch den Er-
satz dieser Kosten. Die Wasserwerke verweigern die volle Leistung, das Haus sei nur
300.000 Euro wert gewesen, es seien nur dementsprechende Gebühren zu erstatten.
Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation. Bei dem Rechtsanwalt zusätzlich erstrit-
tenen Geldern handele es sich nicht um Kosten, die durch den Schadensfall entstanden sei-
en. Diese zusätzliche Bereicherung dürfe nicht zu Lasten des Schädigers gehen. Insofern
seien nur die Kosten zu erstatten, die angefallen wären, wenn die Versicherung nur den Wert
des Hauses ersetzt hätte.
BGH vom 18.01.2005, Az. VI ZR 73/04