OLG Hamm widerspricht BGH-Rechtsprechung zum Recht zur Mängelbeseitigung
Bei einem Bauvorhaben zeigten sich diverse Mängel am zu errichtenden Gebäude. Der Bau-
herr setzte eine Frist zu Beseitigung der Mängel, drohte aber nicht die Ablehnung der
Mängelbeseitigung für den Fall des Verzuges an. Nach Fristablauf bot das Bauunternehmen
die Mängelbeseitigung doch noch an. Dieses Angebot wurde abgelehnt, der Auftragnehmer
sei mit der Mängelbeseitigung in Verzug.
Das Oberlandesgericht Hamm folgte dem nicht und stellte sich damit gegen die Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofes. Das Gesetz knüpfe an die Tatsache des Verzuges gerade
nicht das Recht des Auftraggebers, die Mängelbeseitigung durch das Bauunternehmen end-
gültig zu verweigern. Der Verlust des Rechtes zur Nachbesserung sei immer von einer Frist-
setzung mit einer Ablehnungsandrohung abhängig. Eine solche liege hier aber nicht vor. Ei-
ne Ablehnungsandrohung sei vorliegend auch nicht entbehrlich gewesen, da das Bauunter-
nehmen die Mängelbeseitigung niemals komplett abgelehnt, sondern im wesentlichen nur
über Art und Umfang der Arbeiten gestritten habe.
OLG Hamm vom 01.02.2005, Az. 19 U 93/04