Rechtsweg Zuständigkeiten

+++ Rechtsweg Zuständigkeiten +++

BAG – LAG berlin-Brandenburg

15.6.2017

7 AZB 56/16

 

Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen – kirchlicher Arbeitgeber – Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter

 

1. Eine Vorabentscheidung des Arbeitsgerichts über die Zulässigkeit des Rechtswegs bedarf keiner Rechtswegrüge. Im Falle der Rechtswegrüge ist das Gericht nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG verpflichtet, vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden. Hält das Gericht den beschrittenen Rechtsweg für zulässig, kann es dies nach § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG auch ohne Rüge vorab aussprechen.

 

2. Einer Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG steht nicht entgegen, dass Streit darüber besteht, ob die staatliche oder die kirchliche Gerichtsbarkeit zur Entscheidung über die Sachanträge berufen ist.

 

3. Ist die Berufung staatlicher Gerichte für die Entscheidung über die Reichweite der Beteiligungsrechte der Vertrauensperson für die Prüfung der Rechtswegzuständigkeit zu unterstellen, liegt eine Streitigkeit nach § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG unabhängig davon vor, ob die Bestimmungen des SGB IX über die Schwerbehindertenvertretung auf Kirchen und deren

 

Einrichtungen anwendbar sind