+++ Architektenhaftung: Unterlassene Objektbegehung kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist +++
OLG Braunschweig – LG Braunschweig
29.12.2016
8 U 2/16
Architektenhaftung: Unterlassene Objektbegehung kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist
1. Ein Architekt haftet dem Bauherrn auf Schadensersatz, wenn er vor Ablauf der Gewährleistungsfristen bei ordnungsgemäßer Erbringung der Objektbegehung erkennbare Mängel nicht entdeckt und nunmehr die Durchsetzung des Gewährleistungsanspruchs gegen den Unternehmer an der Verjährungseinrede des Unternehmers scheitert.
2. Der Bauherr muss beweisen, dass bei pflichtgemäßer Objektbegehung der Mangel erkannt und der Gewährleistungsanspruch gegen den Unternehmer realisiert worden wäre.
HOAI vom 21.09.1995 § 15 Abs 2 Nr 9
BGB § 280 Abs 1, § 634a Nr 4