Reiserecht

+++ Reiserecht +++
BGH – OLG Hamburg – LG Hamburg
2.11.2011
X ZR 43/11

§ 651k Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass der Reisende auch für den Fall abzusichern ist, dass der Reiseveranstalter, der von einem vorbehaltenen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht und die Reise abgesagt hat, infolge Zahlungsunfähigkeit

oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens den gezahlten Reisepreis nicht erstattet.

BGB § 651k Abs 1 S 1 Nr 1
EWGRL 314/90 Art 7