+++ Nebenkostenabrechnung +++
OLG Düsseldorf – LG Düsseldorf
15.12.2011
I-10 U 96/11
1. Sonstige Betriebskosten (z. B. Kosten der Überwachungsanlage) können in einem Formularmietvertrag auf den gewerblichen Mieter nur übergewälzt werden, wenn sie im einzelnen benannt sind.
2. Die vertragliche Formulierung sonstige Kosten im Zusammenhang mit Betrieb und Unterhaltung des Gebäudes ist auch gegenüber dem Alleinmieter des Grundstücks in hohem Maße intransparent.
3. Kosten der Elektronikversicherung der Brandmeldeanlage sind Kosten der Gebäude-, Haftpflichtversicherung i.S.v. § 2 Nr. 13 BetrkV.
4. Kosten der Überwachungsanlage sind keine Kosten des Wach- und Schließdienstes.
5. Kosten des Aufzugsnotrufs sind Kosten der Beaufsichtigung und Überwachung i. S. von § 2 Nr. 7 BetrKV.
6. Kosten für den erstmaligen Anschluss des Aufzugsnotrufs sind begrifflich keine Betriebskosten, da sie nicht laufend entstehen
7. Die im Klammerzusatz (Tore, Klimaanlage, Heizung, Aufzug etc.) aufgeführten Wartungsbeispiele sind in Anwendung der Zweifelsregelung des § 305 c Abs. 2 BGB als enumerativ einzustufen. Das Kürzel etc. lässt nicht mit der notwendigen inhaltlichen Bestimmtheit erkennen, auf welche weiteren Bestandteile des Objekts sich die Wartungspflicht des Mieters erstrecken soll.