Restwerklohnprozess

+++ Restwerklohnprozess +++
OLG Koblenz – LG Koblenz
21.6.2012
14 W 331/12

1. Wird im Restwerklohnprozess vor allem um die Massen gestritten, ist es dem Besteller in der Regel zumutbar, die maßgeblichen Tatsachen selbst zu ermitteln und vorzutragen, insbesondere wenn insoweit eine Beratungs- und Auskunftspflicht des Architekten des Auftraggebers fortbesteht.

2. Auch die Sorge, ansonsten unsubstantiiert auf die Klage zu erwidern, rechtfertigt nicht die Einschaltung eines Privatgutachters, wenn die Gegenseite darlegungs- und beweispflichtig ist und hinsichtlich etwaiger Substantiierungsmängel auf die Beachtung der gerichtlichen Hinweispflicht nach § 139 ZPO vertraut werden kann.

ZPO § 91, § 139