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Rundbrief Baurecht

VOB – gut oder schlecht?

Sehr geehrte Damen und Herren,

so oft fragen mich Handwerker und Unternehmer: »Ist es für mich besser, bei Verträgen mit Verbrauchern die VOB zu verwenden oder sollte ich lieber einen BGB-Vertrag verwenden?«

Mittlerweile ist die Antwort eigentlich eindeutig. Folgende Passagen der VOB/B wurden durch den Bundesgerichtshof oder durch Oberlandesgerichte in Verbindung mit Verbraucherverträgen für rechtswidrig erklärt:

– § 1 Nr. 3 VOB/B
– § 1 Nr. 4 VOB/B
– § 2 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2
– § 2 Nr. 10 VOB/B
– § 4 Nr. 7 VOB/B
– § 8 Abs. 2 VOB/B
– § 12 Nr. 5 VOB/B
– § 13 Nr. 4 Abs. 1 und 2 VOB/B
– § 13 Nr. 7 Abs. 1 – 3 VOB/B
– § 15 Nr. 3 Satz 5 VOB/B
– § 16 Nr. 3 VOB/B
– § 17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B.

Ziemlich viele. Daraus ergeben sich zwei Konsequenzen:

Wenn der Handwerker oder Unternehmer mit dem Verbraucher die VOB als Vertragsbestandteil vereinbart, lässt er sich auf ein juristisches Risiko ein, dessen Konsequenzen er realistischerweise nicht mehr überblicken kann. Umgekehrt kann der Verbraucher relativ sorgenfrei die VOB als Vertragsbestandteil akzeptieren, da die für ihn kritischsten Passagen sowieso unzulässig sind.

Fazit: Bei Vertragsverhältnissen zwischen Profis ist meines Erachtens die VOB sinnvoll, solange nicht ein Architekt die Spielräume missbraucht, was zwar selten der Fall ist, aber auch nicht ignoriert werden sollte.

Zwischen Handwerkern und Verbrauchern schadet die VOB mehr als sie nutzt.

Verschenken Sie nie Ihre Rechte.

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