Voraussehbare Verspätung der Postzustellung bei einem Poststreik

BVerwG – Hessischer VGH
20.2.1997
9 B 776/96

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verschulden; voraussehbare Verspätung wegen Poststreiks

1. Grundsätzlich dürfen zwar dem Bürger im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Verzögerungen der Briefbeförderung und Briefzustellung durch die Post nicht als Verschulden angerechnet werden. Bei verspäteter Postzustellung kann aber ein Verschulden des Bürgers dann angenommen werden, wenn er die Verzögerung voraussehen konnte. Ein solcher Fall ist dann gegeben, wenn der störungsfreie Postverkehr – wie vorliegend – wegen eines Poststreiks nicht gewährleistet ist.

VwGO § 60 Abs 1