Rundbrief Baurecht

Ein Service für Sie zum Thema Baurecht

Sehr geehrte Damen und Herren,

natürlich würden Sie niemals Schwarzarbeit in Auftrag geben oder annehmen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass ein neidischer Konkurrent oder böswilliger Vertragspartner beabsichtigt, Ihren Ruf zu beschädigen oder Ihnen Schaden zuzufügen. Sollte die Staatsanwaltschaft und Polizei bei Ihnen trotzdem einmal vor der Tür stehen und mit einem Durchsuchungsbeschluss winken, sollten Sie kühlen Verstandes nicht in eine Obrigkeitshörigkeit verfallen:

Die Durchsuchung von Geschäftsräumen verletzt bei unzureichender Begrenzung der Durchsuchung und fehlender eigenständiger richterlicher Prüfung Ihre Rechte. Der Durchsuchungsbeschluss muss den Tatvorwurf hinreichend beschreiben. In einem Durchsuchungsbeschluss ist die Angabe von Indiztatsachen, auf die der Verdacht gestützt wird, nicht stets zwingend notwendig. Dies gilt allerdings nur, wenn sie nicht zur Begrenzung der richterlichen Durchsuchungsgestattung notwendig sind. Bei einem Verdacht der Beauftragung mit Schwarzarbeit müssen also Tatzeitraum und Tatvorwurf ausreichend umrissen sein, andernfalls die Wohnungsdurchsuchung unzulässig ist * und die Gäste wieder abwandern müssen.

Vielleicht verspüren Sie dann das Bedürfnis, sich mit Blick in Ihre Unterlagen noch einmal Gedanken zu machen, wer Ihnen einen solchen absurden Vorwurf macht und können die Polizei bei der nächsten Gelegenheit davon überzeugen, dass Sie ein unbescholtener Bürger sind und ein Ermittlungsverfahren gegen den Anzeigenerstatter das Gebot der Stunde ist.

*BVerfG, 05.03.2012, 2 BvR 1345/08, GG Art 13 Abs 1, Art 13 Abs 2, BVerfGG § 93c Abs 1 S 1, SchwarzArbG 2004 § 1 Abs 2 Nr 4, § 1 Abs 2 Nr 5

Im Übrigen wünschen wir Ihnen viel Erfolg. Der Alltag auf dem Bau sieht in der Regel anders aus. Die dort auftretenden Rechtsfragen sind regelmäßig Gegenstand aktueller Entscheidungen, die Sie auf unserer Homepage teilweise nachlesen können. Natürlich würde es uns auch freuen, wenn Sie im
Bedarfsfall uns testen.

Mit freundlichen Grüßen
für die Kanzlei Dr. Jacobi & Kollegen
Ihr

Christian Jacobi
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht