Aktuelles: Baurecht

Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Werkleistung , Schadenszurechnung bei Zusammentreffen mehrerer Verursachungsbeiträge

+++ Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Werkleistung , Schadenszurechnung bei Zusammentreffen mehrerer Verursachungsbeiträge +++
OLG Düsseldorf – LG Duisburg
7.12.2010
21 U 156/09

1. Ein Vorbehaltsurteil ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer gegenüber der Forderung auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung mit seinem Werklohnanspruch aufrechnet. Ausnahmsweise ist der Erlass eines Vorbehaltsurteils aber dann gerechtfertigt, wenn für die Parteien die Beantwortung der Frage, wer für den Schadensfall verantwortlich ist, von zentraler Bedeutung ist und die Ermittlung der Schadenshöhe sowie zu Grund und Höhe der zur Aufrechnung gestellten Forderungen geraume Zeit in Anspruch nehmen wird.

2. Eine Mangelverursachung durch Dritte kann den Schädiger nicht entlasten, da bei Zusammentreffen mehrerer Verursachungsbeiträge die Zurechnung gegenüber dem Schädiger nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass außer dem zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignis auch andere Ursachen zum Entstehen des Schadens beigetragen haben. Dabei muss der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht die überwiegende oder wesentliche Ursache sein. Neben den Kosten der Mängelbeseitigung besteht darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch, wenn der Auftragnehmer der Pflicht zur Mangelbeseitigung, trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung, nicht nachgekommen ist.

3. Der Bauherr muss sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen Mitwirkungshandlungen nicht oder schlecht erfüllt haben. Zu solchen Mitwirkungshandlungen zählt die Bereitstellung von zuverlässigen Plänen und Unterlagen zur Herstellung des Werks. Bei dem Anteil eines etwaigen Mitverschuldens ist jedoch zu berücksichtigen, dass seitens des Bauunternehmers bzgl. der bereitgestellten Unterlagen Prüf- und Hinweispflichten bestehen.

ZPO § 302
VOB/B § 4 Nr 7 S 2, § 4 Nr 7 S 3, § 8 Nr 3 Abs 1, § 8 Nr 3 Abs 2

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