Rundbrief Baurecht

Sehr geehrte Damen und Herren,

in diesem Rundbrief möchte ich Sie nur auf eine einzige Entscheidung aufmerksam machen.

Bei der Sanierung (und dem Ausbau) eines älteren bestehenden Gebäudes darf der Bauherr darauf vertrauen, dass im Rahmen der Sanierung die Maßnahmen ausgeführt werden, um den Stand der anerkannten Regeln und Technik zu erreichen. Das klingt erst einmal banal. Es sind aber mehrere Aspekte zu beachten. Grundsätzlich genügt nicht, dass der frühere Stand der Technik vielleicht sehr gut war und es durchaus akzeptabel wäre, diesen Qualitätsstandard zu erhal-ten, selbst wenn es sich um ein luxuriöses Anwesen handelt. Maßgeblich ist der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Sanierung. Dies kann z. B. bei Trittschall eine ganz beachtliche Kostensteigerung verursachen. Möglicherweise will der Bauherr dies aber gerade deshalb nicht. Auf jeden Fall sollte der Architekt eine diesbezügliche Beratung tunlichst dokumentieren. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass der Bauherr sich an diese Kostengründe später nicht mehr erinnern kann. Wenn der Architekt die Anpassung an den Stand der Technik auch im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen beim Verkauf oder der Vermietung mit seinem Kunden nicht erörtert hat, ist seine Leistung mangelhaft. Im Verhältnis zum ausführenden Unternehmer überwiegt sein Planungsverschulden zu 2/3. Der Unternehmer muss wegen unterlassener Bedenken oder Hinweise deshalb nur 1/3 des Schadens erstatten, während der Bauherr sich 2/3 des Schadens über seinen Architekten anrechnen lassen muss beziehungsweise dort nur einen Teilbetrag geltend machen kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2010, MDR 5 2111 277).

Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Christian Jacobi
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

PS zum Schmunzeln: Verständnislos schüttelt der Mithäftling den Kopf: »Wieso hast Du nur ein Jahr bekommt? Schließlich hast Du Deine Frau ermordet!« Der Glückspilz antwortet: »Da ist nichts Merkwürdiges dran. Der Richter war vorher mit ihr verheiratet.«