Rundbrief Baurecht

Ein Service für Sie

Sehr geehrte Damen und Herren,

„Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen.“ (Dieter Hildebrandt).

Mit diesem kleinen Schuss Humor möchte ich Sie über 3 aktuelle, etwas trocken zu lesende aber immer wieder auftretende Standardprobleme und entsprechende Entscheidungen informieren:

Sicherheitseinbehalt, Abrechnung auf Nettobasis:
Hat der Auftraggeber eines Bauvertrages nach § 13 b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 2 UStG die Umsatzsteuer abzuführen, so ist der vereinbarte Sicherheitseinbehalt (§ 17 Nr. 1 VOB/B) mangels abweichender vertraglicher Regelung nach der Nettorechnungssumme zu berechnen und von dieser in Abzug zu bringen. Sind die Vertragsparteien im Hinblick auf die Regelung in § 13 b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 2 UStG von einer ursprünglich vorgesehenen Abrechnung nach Bruttopreisen zur Nettoabrechnung übergegangen sind, so ist die ursprüngliche Vereinbarung nach §§ 157, 242 BGB ergänzend dahin auszulegen, dass auch der Sicherheitseinbehalt nach der Nettoauftragssumme zu berechnen ist.
§ 17 Nr. 1 und 6 VOB/B § 13 bUStG OLG Köln – LG Bonn 28.10.2009, 11 U 34/09

Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens
Ein beendetes selbstständiges Beweisverfahren wird nicht dadurch erneut in Gang gesetzt, dass das schriftliche Sachverständigengutachten an eine Partei erneut zur Stellungnahme zugestellt wird.
§§ 411, 492 ZPO,OLG Frankfurt – LG Frankfurt 16.12.2009,19 W 87/09

Streithilfe im selbständigen Beweisverfahren
1.
Im selbständigen Beweisverfahren ist eine Beitrittserklärung zum Zwecke der Nebenintervention nur bis zur Beendigung des Verfahrens durch sachliche Erledigung möglich (Anschluss an OLG Düsseldorf BauR 2001, 675).

2.
Die Vertretungsanzeige der anwaltlichen Bevollmächtigten des Streitverkündungsempfängers stellt auch in Verbindung mit einem Gesuch um Akteneinsicht für sich genommen noch keine (schlüssige) Beitrittserklärung im Sinn des § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZPO dar. Sie soll vielmehr nur der Vorbereitung der noch ausstehenden Entscheidung über den Beitritt dienen.
§§66, 70 Abs 1 S 2 Nr 3, 485 ZPO,OLG Bamberg – LG Aschaffenburg31.3.2010,1 W 11/10

Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Christian Jacobi
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht