Rundbrief Baurecht (Unternehmer)

Ein Service für Sie zum Thema Baurecht

Sehr geehrte Damen und Herren,

bekommen Sie immer Ihr Geld? Zahlen Sie manchmal zu früh? Täglich befinden sich Handwerker in dem Dilemma, dass sie einerseits arbeiten wollen, aber nicht wissen, ob ihre Vorleistung später auch gezahlt wird. Eine Vielzahl unserer Kunden schlucken aus betriebswirtschaftlichen Gründen immer wieder Verluste. Sie nehmen betrügerische Kürzungen hin und machen gute Miene zum bösen Spiel. Umgekehrt zahlen manchmal Kunden frühzeitig und wissen nicht, ob es die Firma bei späteren Gewährleistungsansprüchen überhaupt noch gibt.

Ein professionell arbeitender Handwerker verfügt in der Regel nicht nur über eine exzellentes Berufsauffassung, sondern auch eine perfekte Verwaltung und ein optimales Rechnungswesen. Der kluge Handwerker vereinbart deshalb in der Regel wirksame Abschlagszahlungen. Eine aktuelle Entscheidung des BGH, veröffentlicht im Januar 2013, ist mir deshalb Anlass, Sie fürsorglich über folgenden Aspekt zu informieren:

Wenn Sie mit einem Verbraucher eine Abschlagszahlung vereinbaren, dürfen Sie nicht § 632 a III BGB übergehen. Eine solche Vereinbarung, in der Sie auf die Sicherheitsleistung nicht eingehen, ist unwirksam (BGH: VII ZR 191/12).

Viel Erfolg!

Mit freundlichen Grüßen
für die Kanzlei Dr. Jacobi & Kollegen

Christian Jacobi
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht