Rundbrief Baurecht (Verbraucher)

Ein Service für Sie zum Thema Baurecht (Verbraucher)

Sehr geehrte Damen und Herren,

manchmal beauftragen Sie Handwerker. Kluge Handwerker vereinbaren regelmäßig Abschlagszahlung. Der Handwerker erbringt dann einen Teil seiner Leistung und will dann die entsprechende Abschlagszahlung von Ihnen. Dies ist soweit auch korrekt. Problematisch ist für Sie allerdings, dass Sie oft nicht beurteilen können, ob versteckter Pfusch am Bau stattfindet oder ob es im Falle späterer Gewährleistungsansprüche die Firma überhaupt noch gibt. Gerade Letzteres hatte der BGH in einer aktuellen Entscheidung vor Augen, auf die ich Sie fürsorglich hinweisen möchte:

Wenn Sie mit einem Handwerker eine Abschlagszahlung vereinbaren, muss dieser Sie auf § 632 a III BGB hinweisen. Eine Vereinbarung, in der auf die Sicherheitsleistung nicht eingegangen wird, ist unwirksam, BGH VII ZR 191/12.

Mit freundlichen Grüßen
für die Kanzlei Dr. Jacobi & Kollegen

Christian Jacobi
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht