Schadensrecht Aufrechnung Abrechnung

+++ Schadensrecht Aufrechnung Abrechnung +++

OLG Köln – LG Aachen

29.12.2016

I-7 U 131/15

 

Anspruch des Werkunternehmers auf Restwerklohn; Aufrechnung des Auftraggebers mit einem Mietausfallschaden

 

1. Hatte der klagende mit Metallbauarbeiten im Rahmen der Erweiterung einer JVA beauftragte Werkunternehmer dem Architekten und der schlossherstellenden Firma eine Mustertür zur Verfügung gestellt und fiel damit die Überprüfung der Kompatibilität der Türanlage mit den Schlössern der Herstellerfirma ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Architekten und/oder der Herstellerfirma, traf den Werkunternehmer im Rahmen der Zumutbarkeit keine über das Zurverfügungstellen der Mustertür hinausgehende Planungs- und Untersuchungspflicht, so dass er für insoweit aufgetretene Mängel nicht haftet.

 

2. Betragen Mängelbeseitigungskosten 4.620,00 € und besteht eine begründete Restwerklohnforderung in Höhe von 91.376,81 €, rechtfertigen die festgestellten Mängel nicht die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts.

 

3. Wird die verspätete Fertigstellung des Bauwerks dadurch mitverursacht, dass der Werkunternehmer die Mangelbeseitigung über einen bestimmten Zeitraum vertragswidrig nicht ausführt, kann ein Anspruch auf Ersatz eines angefallenen Mietausfalls aus § 4 Abs. 7 VOB/B begründet sein.

 

4. Im Handelsverkehr gilt der Grundsatz, dass der Empfänger einem Bestätigungsschreiben – vorliegend mit dem Inhalt der verbindlichen Vereinbarung der Fertigstellungsfrist – unverzüglich widersprechen muss, will er den Inhalt des Schreibens nicht gegen sich gelten lassen.

 

VOB/B § 4 Abs 3, § 4 Abs 7, § 13 Abs 3

BGB § 320 Abs 2, § 641 Abs 3