Schlußrechnung, Verwirkung , spätere weitere Forderung, berechtigtes Vertrauen

+++ Schlußrechnung, Verwirkung , spätere weitere Forderung, berechtigtes Vertrauen +++
BGH – OLG Frankfurt – LG Frankfurt
19.11.2015
VII ZR 151/13

1. An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann.

2. Allein die Bezahlung der Schlussrechnung ist keine Maßnahme, mit der sich der Auftraggeber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung einrichtet.

3. Allein der Zeitraum zwischen der Erteilung und dem Ausgleich der Honorarrechnung des Architekten und der erstmaligen Geltendmachung eines weitergehenden Honorars auf der Grundlage der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure macht die Zahlung eines Differenzbetrages zwischen einem abgerechneten Pauschalhonorar und den

Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht unzumutbar (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008, VII ZR 105/07, BauR 2009, 262 = NZBau 2009, 33).

BGB § 242, § 631 Abs 1
HOAI 1996 § 4 Abs 4
HOAI 2002 § 4 Abs 4