+++ Schmerzensgeld bei Hautverätzungen und Haarverlust nach Friseurbehandlung +++
OLG Bremen – LG Bremen
11.7.2011
3 U 69/10
Schmerzensgeld bei Hautverätzungen und Haarverlust nach Friseurbehandlung
Begibt sich eine Kundin in einen Friseursalon, um sich die Haare entkrausen zu lassen und erleidet sie in Folge der fehlerhaften Behandlung durch den Friseur Hautverätzungen und einen kompletten Verlust des Haupthaares, so ist ein Schmerzensgeld von 4.000,00 angemessen.
BGB § 249 Abs 1, § 252, § 253 Abs 2, § 280 Abs 1, § 631