Baumängelrecht Gewährleistungsrecht

+++ Baumängelrecht Gewährleistungsrecht +++
OLG Naumburg – LG Halle
15.11.2011
1 U 51/11

1. Bei der Nacherfüllung umfasst die Mängelbeseitigungspflicht eines
Auftragnehmers alle Arbeiten, die erforderlich sind, um die Mängel zu
beseitigen, auch dann, wenn dazu in die Gewerke anderer Unternehmer
eingegriffen werden muss oder Arbeiten erforderlich sind, die vom
Bauunternehmer selbst nicht erbracht werden können.

2. Dem zur Mängelbeseitigung verpflichteten Unternehmer steht es
grundsätzlich frei, wie er die Arbeiten organisiert und durchführt. Ob etwas
Anderes dann gilt, wenn der Auftraggeber erkennen kann, dass die geplante
Art der Mängelbeseitigung nicht zum Erfolg führen wird, bzw. dass überhaupt
nur eine einzige Variante in Betracht kommt, kann im vorliegenden Fall
dahinstehen.

3. Verhindert der Auftraggeber noch während einer gesetzten
Nacherfüllungsfrist durch teilweise Ersatzvornahme die vollständige
Durchführung der Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer, hat er insoweit
keinen Anspruch auf Ersatz seiner Mängelbeseitigungskosten.

BGB § 634, §§ 634ff