Schwackeliste 2008 als Grundlage für die Bestimmung des Normaltarifs

LG Baden-Baden – AG Bühl
20.5.2010
3 S 78/09

Schwackeliste 2008 als Schätzgrundlage für die Bestimmung des Normaltarifs

1. Eine Abtretungsvereinbarung, nach der ein Mietwagenunternehmen, das einem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall einen Mietwagen zur Verfügung stellt, ist nicht nach §§ 134 BGB, 3 RDG nichtig, wenn das Mietwagenunternehmen hierbei nicht geschäftsmäßig Schadensregulierungen fortführt.

2. Die Schwackeliste 2008 kann gemäß § 287 ZPO zur schätzweisen Bestimmung des Normaltarifs für einen nach einem Verkehrsunfall angemieteten Mietwagen herangezogen werden, es sei denn, es werden mit konkreten Tatsachen Mängel dieser Schätzgrundlage aufgezeigt, die sich auch auf den konkret zu entscheidenden Fall auswirken.