sexuelle Belästigung weiblichen Personals

+++ „sexuelle Belästigung“ weiblichen Personals +++
ArbG Berlin-Brandenburg
27.1.2012
28 BV 17992/11

I. Es stellt eine sexuelle Belästigung weiblichen Personals im Sinne des § 3
Abs. 4 AGG dar, wenn sich der Geschäftsführer eines Unternehmens im
Anschluss an die auswärtige Feier eines Jubiläums auf dem Rückweg im
Partywagen des vom Arbeitgeber gestellten Eisenbahnzuges zu unerbetenen
Handgreiflichkeiten gegen seine Zielpersonen (hier: Umfassen der Hüften;
Griff nach dem Po) hinreißen lässt.

II. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 AGG aktive
Maßnahmen zur Unterbindung und zum Schutz gegen die Wiederholung
einschlägiger Übergriffe des Geschäftsführers fordern, soweit und solange
der Arbeitgeber nicht selber bereits erfolgversprechend tätig geworden ist.

III. Bei den fraglichen Maßnahmen ist das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu
wahren (s. auch § 12 Abs. 3 AGG).

IV. Hat der Arbeitgeber den Geschäftsführer bereits glaubhaft für sein
Verhalten gerügt und für den Fall der Wiederholung weitreichendere
Konsequenzen bis hin zur Abberufung als Geschäftsführer in Aussicht
gestellt, so kann der Betriebsrat nicht außerdem noch verlangen, dass der
Geschäftsführer von sämtlichen Aufgaben entbunden würde, die ihn in

direkten Kontakt zum weiblichen Personal bringen könnten. Auch die Androhung
eines Ordnungsgeldes nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BetrVG für den Fall der
Zuwiderhandlung gegen das Verbot sexueller Belästigung weiblichen Personals
kommt dann – zunächst – nicht in Betracht.