Sicherungsrecht Zwangsvollstreckung der Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit für den Bauhandwerker

+++ Sicherungsrecht Zwangsvollstreckung der Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit für den Bauhandwerker: Vertretbare Handlung; Auswahlberechtigung des Schuldners unter den zulässigen Formen der Sicherheitsleistung; Übergang des Wahlrechts auf den Gläubiger; fehlendes Einverständnis des Schuldners mit der vom Gläubiger gewählten Art der Sicherheit

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OLG Saarbrücken – LG Saarbrücken

15.4.2015

5 W 24/15

 

 

1. Bei der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nach §§ 648a, 232 BGB handelt es sich um eine vertretbare Handlung im Sinne des § 887 ZPO.

 

2. Die Auswahlberechtigung unter den zulässigen Formen der Sicherheitsleistung (§ 232 BGB) begründet kein Wahlschuldverhältnis (§§ 262 ff. BGB) zwischen den Beteiligten. Das bedeutet, dass die Wahl nicht durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil ausgeübt wird, sondern erst dann erfolgt ist, wenn die Sicherheit tatsächlich bestellt wird.

 

3. Leistet der Schuldner nicht Sicherheit, geht die Ausübung seines Wahlrechts in – entsprechender – Anwendung der §§ 262, 264 Abs. 1 BGB auf den Gläubiger über, der nach § 887 Abs. 1 ZPO Hinterlegung von Geld gemäß § 232 Abs. 1 BGB und zugleich nach § 887 Abs. 2 ZPO Vorauszahlung des hierfür erforderlichen Betrages verlangen kann. Allerdings bleibt es dem Schuldner, der mit der vom Gläubiger gewählten Art der Sicherheit

 

nicht einverstanden ist, auch nach Beginn der Zwangsvollstreckung unbenommen, sich von der Verbindlichkeit zu befreien, indem er seiner Verpflichtung zur Sicherheitsleistung in anderer Weise nachkommt (§ 264 Abs. 1 2. Halbs. BGB).

 

BGB § 232 Abs 1, § 262, §§ 262ff, § 264 Abs 1 Halbs 2, § 648a