Statikervertrag

BGH – OLG Hamm

18.9.1967

VII ZR 88/65

 

Statikervertrag – Rechtsnatur – Verjährung von Gewährleistungsrechten

 

1. Der Vertrag des Bauherrn mit dem Statiker ist Werkvertrag.

 

2. Schadensersatzansprüche aus Mängeln der Statikerleistung, die zu Mängeln am Bauwerk geführt haben, verjähren in fünf Jahren.

 

3. Verjährungsbeginn bei Ansprüchen gegen Schlechtleistung eines Statikers:

 

Die Leistung eines Statikers ist in der Regel mit dem Abschluß des Rohbaus vollendet, zumal der Statiker mit den Folgearbeiten im Gegensatz zum Architekten nichts mehr zu tun hat.

 

BGB § 631, § 635, § 638, § 640