LAG Berlin-Brandenburg – ArbG Berlin
26.11.2015
10 Sa 1604/15
10 Sa 1920/15
Informationspflichten
Betriebsbedingte Kündigung – Massenentlassung – Konsultation des Betriebsrats – beherrschendes Unternehmen
Die Konsultation mit dem Betriebsrat ist bei einer Massenentlassung nur dann ordnungsgemäß, wenn in einem faktisch abhängigen Unternehmen nicht nur die vordergründigen Gründe, sondern auch die Hintergründe ausführlich mitgeteilt werden.
- Bei den zweckdienlichen Auskünften des § 17 Abs 2 S 1 Nr 1 KSchG handelt es sich nicht nur um eine oberflächliche, sondern in die Tiefe gehende Informationspflicht.
- Als beherrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 Abs 3a S 1 KSchG ist das Unternehmen anzusehen, das die Beklagte dazu zwingen kann, bei sich Massenentlassungen durchzuführen.
- Ohne eine detaillierte schriftliche Mitteilung aller zweckdienlichen Informationen, also auch über die tatsächlichen Hinter-Gründe der Kündigung aus Sicht der den Arbeitgeber zumindest faktisch beherrschenden Unternehmen kann das Konsultationsverfahren nicht
abgeschlossen werden und wäre auch jede weitere Kündigung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs 1 KSchG unwirksam.
- Wird kein Konsultationsverfahren im Sinne des § 17 Abs 2 S 2 KSchG durchgeführt, ist eine im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochene Kündigung wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB rechtsunwirksam.
KSchG § 17 Abs 2 S 1 Nr 1, § 17 Abs 3a S 1, § 17 Abs 1, § 17 Abs 2 S 2
BetrVG § 111