Strafbarkeit eines angetrunkenen Fahrlehrers

Strafbarkeit eines angetrunkenen Fahrlehrers

Ein Fahrlehrer unternahm im alkoholisierten Zustand von 1,49 Promille mit einerFahrschülerin eine Überlandfahrt. Das Auto war als Fahrzeugwagen umgebaut und auf der
Beifahrerseite mit zusätzlichen Pedalen für Gas, Bremse und Kupplung ausgestattet. Die
Fahrschülerin hatte bereits 20 Fahrstunden absolviert. Der Fahrlehrer gab während der Fahrt
Anweisungen hinsichtlich des Fahrweges. Er sagte z.B. zu der Fahrschülerin, dass sie nicht
so weit rechts fahren solle. Das Amtsgericht verurteilte den Fahrlehrer wegen einer Tat nach
§ 316 StGB.

Aufgrund der Revision des Fahrlehrers hob das Oberlandesgericht Dresden die
Entscheidung auf und sprach den Fahrlehrer frei. Dieser habe vorliegend das Fahrzeug nicht
im Sinne des § 316 StGB geführt. Ein Fahrzeug werde nur geführt, wenn die wesentlich
technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient würden. Zumindest aber müssten die
Fahrkenntnisse der Fahrzeugführers so unzureichend sein, dass er der Fahrschüler im
wesentlichen nach den technischen Anweisungen des Fahrlehrers richte. Dies sei hier nicht
der Fall, weil die Fahrschülerin schon über genügend Fahrpraxis verfügt habe und nur eine
einzelne mündliche Korrektur erforderlich gewesen sei.

OLG Dresden vom 19.12.2005, Az. 3 Ss 588/05