Persönlichkeitsschutz von Verstorbenen
Eine 80-jährige Mutter wurde von ihrer Tochter im gemeinsam bewohnten Haus erschlagen.
Sie stand bei der Begehung dieser Tat unter dem Einfluss einer Psychose. Die Polizei
gewährte einem Kamerateam Zutritt zu diesem Haus. Dies filmte die teils entkleidete Leiche
der Mutter sowohl im Haus wie auch später im Obduktionssaal. Die Bilder wurden teilweise
von SAT 1 im Rahmen einer 30-minütigen Reportage ausgestrahlt. Der Sohn verklagte
diesen Sender auf eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 20.000 Euro.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage des Sohnes in letzter Instanz ab. Ihm stehe keine
Geldentschädigung wegen der Verletzung eines postmortalen Persönlichkeitsrechtes seiner
verstorbenen Mutter zu. Zwar werde die Persönlichkeit des Menschen über den Tod hinaus
geschützt. Dies ergebe sich daraus, dass nach Art. 1 GG die Würde des Menschen
unantastbar sei. Der Wahrnehmungsberechtigte könne jedoch bei einer Verletzung nur
Abwehrrechte, nicht jedoch Schadensersatz geltend machen. Dies hänge damit zusammen,
dass es bei dem Entschädigungsanspruch um Genugtuung für die erlittene schwere
Beeinträchtigung eines Persönlichkeitsrechtes gehe. Eine derartige Beeinträchtigung habe
jedoch nur die Mutter selbst als unmittelbar Verletzte und nicht der Sohn erlitten.
BGH vom 06.12.2005, Az. VI ZR 265/04