Sturz im Stufenaufgang im Zuschauerraum eines Theaters

Sturz im Stufenaufgang im Zuschauerraum eines Theaters

Eine Theaterbesucherin ging am Ende der Pause im Theaterraum über einen
Stufenaufgang, der zu den einzelnen Rängen führte. Dieser Raum konnte mehr als 100
Personen aufnehmen. Sie wollte wieder ihren Sitzplatz erreichen, der sich im zweiten Rang
befand. Der Stufenaufgang war mit keinem Handlauf ausgestattet. Die Zuschauerin rutschte,
blieb mit einem Fuß an der Rutschhemmung hängen und stürzte, weil der andere Fuß auf
dem in den Boden eingelassenen Beleuchtungselement keinen Halt fand. Die
Rutschhemmung ragte um eine Millimeter aus dem Boden heraus. Die Theaterbesucherin
klagte verklagte den Theaterinhaber auf materiellen und immateriellen Schadensersatz. Sie
ist der Ansicht, dass in Theaterräumen ein Handlauf vorgeschrieben sei.

Das Oberlandesgericht Thüringen schloss sich dieser Auffassung nicht an und wies die
Klage ab. Zunächst einmal sei in § 32 ThürBauO lediglich für normale Treppen und
Rettungswegen ein Handlauf vorgeschrieben. Dies gelte nur für den Weg zum Theaterraum
und nicht für den Zuschauerraum. Für einen Zuschauerraum, der über 100 Personen
aufnahmen könne, sei überdies nicht die Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes
anwendbar. Vielmehr sei die Richtlinie über den Betrieb und Betrieb von
Versammlungsstätten einschlägig. Diese Richtlinie schreibe jedoch für ansteigende Räume
und Stufengänge keinen Handlauf vor. Darüber hinaus müsse der Theaterinhaber seine
Zuschauer nicht vor jeglicher Gefahr schützen. Der Sturz sei aufgrund der Verkettung
unglücklicher Umstände erfolgt und daher nicht voraussehbar gewesen.

OLG Thüringen vom 06.10.2005, Az. 4 U 882/05