Defekte Klimaanlage bei Wohnmobil als erheblicher Mangel
Der Käufer erwarb zu einem Kaufpreis von 32.000 Euro ein gebrauchtes Wohnmobil, das mit
einer Klimaanlage ausgestattet war. Weil der Kauf im Winter erfolgte, fiel ihm nicht vorAbschluss des Kaufvertrages auf, dass die Klimaanlage bereits zum Zeitpunkt der Übergabe
defekt gewesen war. Er erklärte den Rücktritt, weil eine Reparatur der Klimaanlage mit
Kosten in Höhe von 1.801,68 Euro verbunden gewesen wäre.
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied, dass der Käufer die Rückabwicklung des
Kaufvertrages verlangen könne. Die defekte Klimaanlage berechtige zum Rücktritt vom
Kaufvertrag. Dieser Mangel sei ein mehr als eine nur unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne
des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB anzusehen. Vorliegend sei der Mangel aufgrund des
Verhältnisses zwischen dem Kaufpreis und dem mutmaßlichen Reparaturaufwand als
erheblich anzusehen, weil der Reparaturaufwand über 5,5% des Kaufpreises liege. Darüber
hinaus seien auch die tatsächlich anfallenden Kosten für eine Reparatur von 1.801,68 Euro
nicht als unerheblich anzusehen. Im Rahmen der Erheblichkeit sei auch zu berücksichtigen,
dass eine funktionstüchtige Klimaanlage gerade während der Sommermonate für die
Nutzung des Fahrzeugs von großer Bedeutung sei.
OLG Brandenburg vom 23.09.2005, Az. 4 U 45/05