Sturz über Balkonbrüstung wegen zu niedriger Brüstung

Sturz über Balkonbrüstung wegen zu niedriger Brüstung

Ein Ehepaar buchte einen Reise in die Türkei. Nachdem sie am zweiten Reisetag die
Hotelbar aufgesucht und wieder auf ihrem Hotelzimmer waren, begab sich ihr alkoholisierter
Ehemann alleine auf den Balkon im 3. Stock. Er verlor das Gleichgewicht und stürzte über
die maximal 60 cm hohe Balkonbrüstung. Aufgrund der durch den Sturz bedingten
Verletzungen verstarb der Ehemann noch am Unfallort. Die Ehefrau verlangte daraufhin vom
Reiseveranstalter Schadensersatz u.a. wegen der Beerdigungskosten sowie ein
angemessenes Schmerzensgeld wegen des erlittenen Schockschadens. Das Landgericht
Köln wies die Klage ab. Hiergegen legte die Ehefrau Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Köln gab der Berufung statt und erkannte die geltend gemachten
Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche weitgehend zu. Der Reiseveranstalter habe
seine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Er hätte sich vergewissern müssen, ob diejeweiligen Hotels die Sicherheitsstandards einhielten. Hierzu gehöre auch eine Überprüfung
der Höhe von den Balkonbrüstungen. Eine Höhe von 60 cm sei auf jeden Fall zu niedrig.
Dem betreffenden Mitarbeiter hätte sich aufdrängen müssen, dass hier bereits ein Mensch
von mittlerer Größe bei einem Sturz nicht mehr hinreichend geschützt werde.

OLG Köln vom 18.12.2006, Az. 16 U 40/06