Arbeitsvertragliche Befristung in elektronischer Form ist regelmäßig unwirksam
ArbG Berlin: Arbeitsvertragliche Befristung in elektronischer Form ist regelmäßig unwirksam Dem Schriftformerfordernis gem. § 14 Abs. 4 TzBfG genügt eine elektronische Signatur jedenfalls dann nicht, wenn diese unter Verwendung eines Systems ohne eine nach Art. 26 eIDAS-VO erforderliche Zertifizierung erstellt wurde. [Amtlicher Leitsatz] ArbG Berlin, Urt. v. 28.9.2021 – 36 Ca 15296/20