Umsatzsteuer auf Restwert der beschädigten Sache bei Schadensberechnung auf Gutachtenbasis

+++ Umsatzsteuer auf Restwert der beschädigten Sache bei Schadensberechnung auf Gutachtenbasis +++
Thüringer OLG – LG Meiningen
13.5.2009
7 U 711/08

Umsatzsteuer auf Restwert der beschädigten Sache bei Schadensberechnung auf Gutachtenbasis

1. Rechnet der Geschädigte, der zur Entrichtung vom Umsatzsteuer verpflichtet ist, den ihm durch Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden fiktiv auf Gutachtenbasis ab, so sind Wiederbeschaffungswert und Restwert jeweils mit dem Nettobetrag in das Rechenwerk einzustellen.

2. Der Restwert ist nur dann umsatzsteuerneutral, wenn der Geschädigte, falls er die Sache im beschädigten Zustand veräußert, keine Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten muss.