Vergleich

+++ Vergleich +++

ArbG Heilbronn

16.3.2017

8 Ca 161/16

 

Anfechtung – Auslegung – fehlerhafte Protokollierung – Feststellung der Erledigung – Fortsetzung des Verfahrens – Irrtum – Prozessvergleich

 

1. Die fehlerhafte Protokollierung eines Prozessvergleichs führt nicht zur Anfechtbarkeit wegen eines Inhaltsirrtums, wenn der Vergleich materiell-rechtlich dahin ausgelegt werden kann, dass er die von den Parteien tatsächlich getroffene Vereinbarung wiedergibt.

 

2. Aufgrund der Doppelnatur des Prozessvergleichs folgt seine Auslegung als Vollstreckungstitel anderen Regeln als als materiell-rechtlicher Vertrag. Während für die Auslegung als Titel auf die Sicht des Vollstreckungsorgans abzustellen ist, ist für die Auslegung als

 

Vertrag der Empfängerhorizont des Vertragspartners unter Berücksichtigung der Verkehrssitte maßgeblich.

 

3. Der übereinstimmende Parteiwille kann nach dem Grundsatz der falsa demonstratio auch hinsichtlich des Inhaltes des Prozessvergleichs als materiell-rechtlicher Vertrag festgestellt werden. Hat der Vertragspartner den wirklichen Willen erkannt, so ist allein dieser maßgeblich auch dann, wenn er in der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat.

 

4. Der Inhalt der tatsächlich getroffenen Einigung kann dann in einem Folgeprozess geltend gemacht werden; eine Fortführung des Verfahrens scheidet aus.