Vergütung nur der erbrachten Leistungen bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages

Vergütung nur der erbrachten Leistungen bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages

Ein Bauherr beauftragte eine Generalunternehmerin mit Parkettarbeiten für ein Wohnhaus.
Als Honorar wurde eine Betrag von 93.641,34 Euro vereinbart. Das Leistungsverzeichnis sah
die Verlegung von 2.094 qm Parkett und 1.036 m Sockelleisten vor. Die allgemeinen
Geschäftsbedingungen enthielten folgende Klausel: „Soweit in Bezug auf Teilbereiche die
späteren Nutzer vor Beginn des Endausbaus nicht feststehen (z.B. Nichtvermietung und
Nichtveräußerung) behält sich die AG das Recht vor, die Fertigstellung des Endausbaus der
jeweiligen Teilbereiche bis zur Klärung mit den zukünftigen Nutzern ganz oder teilweise zu
verschieben, zurückzustellen oder aus dem von dem GU zu erbringenden Leistungsumfang
herauszunehmen….“ Im Folgenden teilte der Bauherr mit, dass keine weiteren Wohnungen
mit Parkett auszustatten seien. Infolgedessen wurden nur 244,5 qm Parkett und 185,3 qm
verlegt. Die Unternehmerin verlangte gleichwohl den vollen Lohn abzüglich ersparter
Aufwendungen. Das Landgericht Oldenburg erkannte die Vergütung nur für die tatsächlich
ausgeführten Arbeiten zu. Das Oberlandesgericht Oldenburg als Berufungsinstanz wies die
Klage ab. Da die Parteien übereinstimmend von der weiteren Durchführung abgesehen
hätten, liege eine einvernehmliche Beendigung des Vertrages vor. Die Rechtsfolge ergebe
sich aus der Klausel. Hiergegen legte die Unternehmerin Revision ein.

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Zwar handele es sich nicht um eine
Kündigung, sondern um eine beiderseitige Vertragsaufhebung. Dadurch entfalle jedoch nicht
der Anspruch auf den restlichen Werklohn, weil die Klausel unwirksam sei. Sie verstoße
gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Möglichkeit einer Kündigung ohne Grund
führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers und sei daher
unwirksam. Hierdurch werde nämlich gegen den Grundsatz des § 649 BGB verstoßen,
wonach dem Auftragnehmer in einem solchen Fall ein ausgewogener Ausgleich zustehe.
Dies gelte auch im Fall einer einvernehmlichen Beendigung des Vertrages.

BGH vom 12.07.2007, VII ZR 154/06