Architektenhaftung neben Bauunternehmer

Architektenhaftung neben Bauunternehmer

Ein Bauherr beauftragte einen Generalunternehmer mit Planungsleistungen für die
Modernisierung und den Neubau verschiedener Gebäude. Darüber hinaus beauftragte er
einen Architekten mit der Bauüberwachung. Im Folgenden unterliefen dem Bauunternehmer
bei der Durchführung zahlreiche Mängel u.a. bei der Dämmung des Daches. Nach der
Insolvenz dieser Firma einigte sich der Bauherr mit dem Insolvenzverwalter über das zu
zahlende Honorar. Infolge der zahlreichen Baumängel brauchte der Bauherr nur noch einen
kleinen Teil des Honorars zu bezahlen. Der Architekt verlangte von dem Bauherrn das
vollständige Honorar für seine Architektenleistungen. Hiermit war dieser jedoch nicht
einverstanden und verlangte darüber hinaus Schadensersatz. Dies begründete der Bauherr
damit, dass der Architekt seinen Aufsichtspflichten bei den Dämmarbeiten am Dach nicht
hinreichend nachgekommen sei. Das Landgericht Potsdam gab der Klage des Architekten
statt. Dem Bauherrn stehe demgegenüber kein Schadensersatz zu. Ebenso urteilte das
Oberlandesburg Brandenburg als Berufungsinstanz. Der Auftraggeber habe seine Situation
selbst verschuldet. Er hätte die Forderung gegen den Generalunternehmer durchsetzen
können, wenn er rechtzeitig seiner Empfehlung gefolgt wäre.

Der im Wege der Revision angerufene Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Der
Anspruch des Bauherrn auf Schadensersatz gegen den Architekten dürfe nicht allein mit
diesem Argument verneint werden. Sofern infolge der unsachgemäßen Ausführung durch
den Bauunternehmer ein Mangel vorliege und der Architekt dies durch die ordnungsgemäße
Aufsicht im Rahmen der Baubetreuung hätte verhindern könne, dürfe sich der Bauherr
normalerweise aussuchen, wen er in Anspruch nehme. Etwas anderes ergebe sich im
Einzelfall aus dem Grundsatz von Treu und Glaube, wenn der Bauherr sich aus missbilligenswerten Beweggründen den Architekten ausgesucht habe. Hierfür gebe es
jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte.

BGH vom 26.07.2007, VII ZR 5/06