Verkehrssicherungspflicht

+++ Verkehrssicherungspflicht +++
OLG Köln – LG Bonn
18.10.2010
4 U 9/10

Verkehrssicherungspflichtverletzung eines Betreibers eines Selbstbedienungsbaumarktes

1. Verkehrssicherungspflichtverletzung: Darlegungs- und Beweislast für ein Mitverschulden des Kunden bei einem Unfall in einem Baumarkt

2. Den Betreiber eines Selbstbedienungsbaumarktes trifft in aller Regel der Vorwurf einer schuldhaften Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er schwere Holzplatten nicht so sichert, dass ein Umfallen nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen erscheint.

Er ist verpflichtet, auf der Verkaufsfläche des Baumarktes dafür Sorge zu tragen, Gefahren für die körperliche Unversehrtheit seiner Kunden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Benutzung drohen, weitgehend abzuwenden.

3. Der Betreiber des Baumarktes ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Kunde sich nicht auf die für das Selbstbedienungssystem typischen und vom Betreiber nie ganz

auszuschließenden Risiken eingestellt hatte und durch entsprechende Aufmerksamkeit selbst für die eigene Sicherheit hätte sorgen können. Allein der Umstand, dass es zu dem Unfall gekommen ist, spricht zunächst nur für eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Baumarktbetreibers. Dieser muss im einzelnen Umstände dartun und ggfls. unter Beweis stellen, dass ein Verhalten des Kunden vorlag, das zu einer Mithaftung führen kann (vgl. hierzu u. a. Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Auflage 2010, § 254 Rn. 72 m. w. N.).

4. Kommt es in einem Baumarkt durch das Umfallen von Holzplatten, die den Kunden frei zugänglich sind, zu einem Unfall, obliegt es dem Verkehrssicherungspflichtigen im Einzelnen Umstände darzutun, dass ein Verhalten ihres Kunden vorlag, der zu einer Mithaftung führen kann. Dabei ist insbesondere auch darzulegen, dass das mitwirkende Verschulden des Kunden so gravierend ist, dass er zumindest einen Teil des Schadens selbst zu tragen hat.